Der Buchblogger und das deutsche Recht: Rezensionszitate

book glasses read studyIch persönliche finde, dass das Buchbloggen ein Geben und Nehmen im gleichen Maße ist. Dennoch werden immer wieder Juristen herangezogen, um in Streitfragen zu schlichten. Nachdem ich kürzlich einen Beitrag verfasst habe, was man als Buchblogger beachten muss, wenn man Zitate in seinen Blogbeiträgen einfügt, geht es heute darum, was andere zu beachten haben, um aus meiner Buchbesprechung bzw. Rezension zu zitieren.

Ich verstehe es als Lob, wenn der Buchhandel oder Verlage aus meinen Rezensionen Zitate verwenden, um diese zu Werbezwecken verwenden. Oftmals sind es die Teile der Buchbesprechung, die in dem Fazit stehen, die gerne verwendet werden. Für gewöhnlich werde ich auch von den Verlagen bzw. Autoren gefragt, ob aus meiner Rezension Textbausteine zu Werbezwecken verwendet werden dürfen. Ich formuliere hier bewusst anders, denn es handelt sich genau genommen nicht um Zitate im Sinne des Gesetzes. Diese Texte tauchen nämlich nicht in selbstständigen Werken auf, sondern auf Plakaten, Klappentexten oder Aufstellern.

Jetzt kommt etwas sehr kurioses in Spiel. Nämlich das Gewohnheitsrecht. Dadurch, dass Buchhändler und Verlage sich über einen langen Zeitraum bei den Texten von Journalisten und Bloggern bedient haben und beide Seiten dieses Verhalten geduldet haben, entstand ein verbindliches Gewohnheitsrecht.

Somit dürfen sich alle Marketing-Mitarbeiter bei den Texten der Buchblogger bedienen, um einen wie auch immer geartetes Printerzeugnis herzustellen.

Anders sieht es bei der Nutzung der Texte im Internet aus.

Dadurch, dass es das Internet und die dortigen Verkaufsplattformen noch nicht so lange gibt, kann man hier nicht von einem Gewohnheitsrecht sprechen. Aus diesem Grund gab es in der Vergangenheit auch schon den Fall, dass die FAZ erfolgreich gegen buch.de geklagt hat, die Texte aus einer entsprechenden Rezension online verwendet haben. Allerdings hatte in diesem Fall buch.de vorher bei der FAZ angefragt und diese hatte es abgelehnt.

Das heißt, dass in den Onlineangeboten der Buchhändler und Verlage zuerst beim Rezensenten nachgefragt werden muss, ob er mit einer Veröffentlichung seiner Texte im Internet einverstanden ist. Wobei ich aber auch schon davon gelesen habe, dass es für eine Verlagswerbung im Internet noch nicht eindeutig geklärt ist, ob mit Texten aus Rezensionen geworben werden darf oder nicht oder ob nicht auch hier nicht doch irgendwann das Gewohnheitsrecht wieder zuschlägt.

Für mich als Buchblogger bedeutet das im Gegenzug, dass im Grunde genommen das, was ich in meinen Beiträgen schreibe, Verlage und Autoren zu Werbezwecken verwenden dürfen (und ich ehrlich gesagt noch immer nicht verstehen kann, weswegen manche Buchblogger dies nicht wünschen).

Ich werde BuchbloggerIn meiner kleinen losen Reihe “Ich werde Buchblogger” sammel ich Beiträge zu diverse Themen rund ums (buch)bloggen.

 


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2 Kommentare

  1. Lieber Frank,
    Mir ist es bisher nur zwei Mal passiert, dass ein Verlag/Autor meine Rezension im Internet geteilt hat. Ich war ziemlich stolz und wäre nie auf die Idee was dagegen zu haben ? Trotzdem ist das Thema sehr interessant!

    Liebe Grüße und Danke für die tollen Infos!
    Vicky

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