Der Buchblogger und das deutsche Recht: Das PStTG

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Es ist schon was her, seit über die recht­li­che Situation von Bloggern geschrie­ben habe. Der letz­te Beitrag stammt aus dem Jahre 2019. Nun gibt es wie­der ein neu­es Gesetz, das even­tu­ell auch für Buchblogger gilt. Die Rede ist vom Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das am 30.11.2023 in Kraft getre­ten ist. Nach die­sem Gesetz müs­sen Plattformbetreiber Nutzeraktivitäten an die Finanzbehörden mel­den, wenn ein Produkttester im Laufe eines Jahres min­des­tens 30 rele­van­te Tätigkeiten und gleich­zei­tig eine Vergütung von min­des­tens 2.000 Euro erhal­ten haben. Wie der Name des Gesetzes schon andeu­tet, geht es um die Erfassung von Einkünften aus „Plattformaktivitäten“. Wie immer, logisch, geht es um das lie­be Geld, das der Staat ger­ne von den Produkttestern hät­te.

Wer einen akti­ven Buchblog betreibt, und dabei rela­tiv vie­le Bücher erhält, die anschlie­ßend im Besitz des Bloggers ver­blei­ben, dem kön­nen die Bücher vom Finanzamt als Sacheinnahmen gemäß § 8 II EStG gel­tend gemacht wer­den. In die­sem Monstrum an Gesetz heißt es ganz kon­kret im § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG:
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sons­ti­ge Sachbezüge), sind mit den um übli­che Preisnachlässe gemin­der­ten übli­chen Endpreisen am Abgabeort anzu­set­zen.“ Da es für Bücher in Deutschland eine Buchpreisbindung gibt, dürf­te es kei­ne Preisnachlässe geben.

Bei den „sozia­len Influencern“ gilt es schon län­ger, dass die­se ihre Warenlieferungen als Sachleistungen in der Steuererklärung ange­ben müs­sen. Für Buchblogger gilt dies ggf. eben­falls, wenn aus­rei­chend vie­le Bücher bezo­gen wer­den. Bei einem Taschenbuch liegt der Durchschnittspreis bei ca. 10 Euro. Das wären 200 Bücher. Das muss man erst­mal schaf­fen. Anders sieht es bei hoch­prei­si­gen Büchern aus, die 50 Euro und mehr kos­ten. Da könn­te ein sehr akti­ver Blogger schon dran­kom­men, was aber noch immer sehr unwahr­schein­lich ist.

Ebenfalls anders sieht das bei eBooks aus. Ein eBook geht nicht in den Besitz des Lesers über, son­dern der Leser erhält ledig­lich das Nutzungsrecht, um es auf einem digi­ta­len Endgerät nut­zen zu dür­fen. Das fällt mei­nes Erachtens über­haupt unter den Begriff einer Sachleistung.

Deshalb brau­chen sich Buchblogger kei­ne Sorgen machen, dass sie ihre Tätigkeiten erfas­sen müs­sen, um die­se dann dem Finanzamt mit­zu­tei­len. Auch wer­den die Plattformbetreiber kaum Auskünfte geben müs­sen, da sie ent­we­der wie z.B. Netgalley nur eBooks bereit­stel­len oder die Anzahl der aus­ge­lie­fer­ten Bücher ein­fach zu gering ist, wie z.B. bei einem „Bloggerportal“.

Wie immer bei Rechtsfragen im Internet über­neh­men ich kei­ner­lei Verantwortung/Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Immerhin bin ich kein Jurist, son­dern habe mich selbst als Laie durch die Gesetzestexte gele­sen.

6 Kommentare

  1. Hi Frank!

    Danke für dein Einblick, damals gab es ja kei­ne so kon­kre­ten Zahlen, wenn ich mich rich­tig erin­ne­re …
    auf 2000 Euro kom­me ich mit mei­nen Rezi-Exemplaren aber defi­ni­tiv auch nicht *lach*
    10 Euro für ein Taschenbuch ist aber auch sehr gering ange­setzt, neu bekommt man das zu die­sem Preis eigent­lich nicht mehr 😉 Und Hardcover lie­gen mitt­ler­wei­le ja um den Dreh zwi­schen 20 und 30 Euro. Wären dann so 80 Bücher pro Jahr bei 25 Euro pro Buch. Also für mich nicht rele­vant 😀

    Liebste Grüße, Aleshanee

    1. Hi Aleshanee,

      Buchblogger agie­ren halt noch immer in der Nische. Die 10 Euro hat mir irgend­ein Statistik-Dienst aus­ge­wor­fen. Und klar, der Staat möch­te an die gro­ßen Plattformen ran, (wie Amazon Vine) und dort die Tester zur Kasse bit­ten. Auch erfolg­rei­che Influencer wer­den ger­ne zur Kasse gebe­ten. Das sind so “klei­ne Details”, die ger­ne ver­ges­sen wer­den, wenn man in die­ser Richtung aktiv wird. Und das deut­sche Steuerrecht wird gefühlt Jahr für Jahr kom­pli­zier­ter. Aber zumin­dest für uns Buchblogger kann man wohl Entwarnung geben 🙂

      Herzliche Grüße
      Frank

  2. Hey Frank,

    vie­len Dank für dei­ne aus­führ­li­che Erklärung. Ich woll­te die­ses Thema neu­lich erst recher­chie­ren, da es ja diver­se “Skandal-Berichte” gab, dass Influencer Millionen am Fiskus vor­bei­ge­tra­gen haben.
    Als Buchbloggerin mag ich viel­leicht, ein paar mei­ner Besucher*innen dazu brin­gen, sich ein Buch näher anzu­se­hen und viel­leicht dann auch zu kau­fen, doch mein “Influence” ist dann doch eher spär­lich. Auch was ReziEx/ARCs angeht, wer­de ich in einem Jahr nicht auf €2.000 kom­men. Da mach ich wahr­schein­lich mehr, durch den Verkauf gebrauch­ter Bücher. 😀

    Cheerio
    RoXXie

    1. Hi RoXXie,
      ich kann mir gut vor­stel­len, dass sich bei so man­chem Influencer das ein oder ande­re ange­häuft hat. Und es wis­sen ja die wenigs­ten, dass Sachleistungen aber 2.000 Euro beim Fiskus zu mel­den sind. Das Gesetz gab es auch schon vor­her. Allerdings wird es schwie­rig für uns Buchblogger, die­se Grenze zu errei­chen.
      Und Vorsicht mit den gebrauch­ten Büchern. Auch ande­re Plattformen wie ebay oder klein­an­zei­gen müs­sen die Aktivitäten ihrer Nutzer mel­den. 🙂

      Viele Grüße
      Frank

      1. Hey Frank,

        bei eBay hat man aber zum Glück eine Auflistung, die einem hilft, nicht über einen bestimm­ten Betrag zu kom­men. Das find ich rich­tig nütz­lich. Aber auch hier ist die Grenze so hoch, dass ich da wohl eher nicht her­an­kom­men wür­de, außer ich wür­de mei­ne kom­plet­te Bibliothek ein­stel­len. 🙂

        Cheerio
        RoXXie

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