Es ist schon was her, seit über die rechtliche Situation von Bloggern geschrieben habe. Der letzte Beitrag stammt aus dem Jahre 2019. Nun gibt es wieder ein neues Gesetz, das eventuell auch für Buchblogger gilt. Die Rede ist vom Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das am 30.11.2023 in Kraft getreten ist. Nach diesem Gesetz müssen Plattformbetreiber Nutzeraktivitäten an die Finanzbehörden melden, wenn ein Produkttester im Laufe eines Jahres mindestens 30 relevante Tätigkeiten und gleichzeitig eine Vergütung von mindestens 2.000 Euro erhalten haben. Wie der Name des Gesetzes schon andeutet, geht es um die Erfassung von Einkünften aus „Plattformaktivitäten“. Wie immer, logisch, geht es um das liebe Geld, das der Staat gerne von den Produkttestern hätte.
Wer einen aktiven Buchblog betreibt, und dabei relativ viele Bücher erhält, die anschließend im Besitz des Bloggers verbleiben, dem können die Bücher vom Finanzamt als Sacheinnahmen gemäß § 8 II EStG geltend gemacht werden. In diesem Monstrum an Gesetz heißt es ganz konkret im § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG:
„Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.“ Da es für Bücher in Deutschland eine Buchpreisbindung gibt, dürfte es keine Preisnachlässe geben.
Bei den „sozialen Influencern“ gilt es schon länger, dass diese ihre Warenlieferungen als Sachleistungen in der Steuererklärung angeben müssen. Für Buchblogger gilt dies ggf. ebenfalls, wenn ausreichend viele Bücher bezogen werden. Bei einem Taschenbuch liegt der Durchschnittspreis bei ca. 10 Euro. Das wären 200 Bücher. Das muss man erstmal schaffen. Anders sieht es bei hochpreisigen Büchern aus, die 50 Euro und mehr kosten. Da könnte ein sehr aktiver Blogger schon drankommen, was aber noch immer sehr unwahrscheinlich ist.
Ebenfalls anders sieht das bei eBooks aus. Ein eBook geht nicht in den Besitz des Lesers über, sondern der Leser erhält lediglich das Nutzungsrecht, um es auf einem digitalen Endgerät nutzen zu dürfen. Das fällt meines Erachtens überhaupt unter den Begriff einer Sachleistung.
Deshalb brauchen sich Buchblogger keine Sorgen machen, dass sie ihre Tätigkeiten erfassen müssen, um diese dann dem Finanzamt mitzuteilen. Auch werden die Plattformbetreiber kaum Auskünfte geben müssen, da sie entweder wie z.B. Netgalley nur eBooks bereitstellen oder die Anzahl der ausgelieferten Bücher einfach zu gering ist, wie z.B. bei einem „Bloggerportal“.
Wie immer bei Rechtsfragen im Internet übernehmen ich keinerlei Verantwortung/Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Immerhin bin ich kein Jurist, sondern habe mich selbst als Laie durch die Gesetzestexte gelesen.

Der Büchernarr schreibt hauptsächlich über Bücher aus den Genres Fantasy und Horror. Manchmal schleichen sich Bücher anderer Genres in diesen Buchblog ein, so dass hier auch Biografien, historische Romane oder Kinderbücher zu finden sind.
Hi Frank!
Danke für dein Einblick, damals gab es ja keine so konkreten Zahlen, wenn ich mich richtig erinnere …
auf 2000 Euro komme ich mit meinen Rezi-Exemplaren aber definitiv auch nicht *lach*
10 Euro für ein Taschenbuch ist aber auch sehr gering angesetzt, neu bekommt man das zu diesem Preis eigentlich nicht mehr 😉 Und Hardcover liegen mittlerweile ja um den Dreh zwischen 20 und 30 Euro. Wären dann so 80 Bücher pro Jahr bei 25 Euro pro Buch. Also für mich nicht relevant 😀
Liebste Grüße, Aleshanee
Hi Aleshanee,
Buchblogger agieren halt noch immer in der Nische. Die 10 Euro hat mir irgendein Statistik-Dienst ausgeworfen. Und klar, der Staat möchte an die großen Plattformen ran, (wie Amazon Vine) und dort die Tester zur Kasse bitten. Auch erfolgreiche Influencer werden gerne zur Kasse gebeten. Das sind so “kleine Details”, die gerne vergessen werden, wenn man in dieser Richtung aktiv wird. Und das deutsche Steuerrecht wird gefühlt Jahr für Jahr komplizierter. Aber zumindest für uns Buchblogger kann man wohl Entwarnung geben 🙂
Herzliche Grüße
Frank
Auch diesen Beitrag hab ich heute gerne mit in die Stöberrunde aufgenommen 🙂
Hey Frank,
vielen Dank für deine ausführliche Erklärung. Ich wollte dieses Thema neulich erst recherchieren, da es ja diverse “Skandal-Berichte” gab, dass Influencer Millionen am Fiskus vorbeigetragen haben.
Als Buchbloggerin mag ich vielleicht, ein paar meiner Besucher*innen dazu bringen, sich ein Buch näher anzusehen und vielleicht dann auch zu kaufen, doch mein “Influence” ist dann doch eher spärlich. Auch was ReziEx/ARCs angeht, werde ich in einem Jahr nicht auf €2.000 kommen. Da mach ich wahrscheinlich mehr, durch den Verkauf gebrauchter Bücher. 😀
Cheerio
RoXXie
Hi RoXXie,
ich kann mir gut vorstellen, dass sich bei so manchem Influencer das ein oder andere angehäuft hat. Und es wissen ja die wenigsten, dass Sachleistungen aber 2.000 Euro beim Fiskus zu melden sind. Das Gesetz gab es auch schon vorher. Allerdings wird es schwierig für uns Buchblogger, diese Grenze zu erreichen.
Und Vorsicht mit den gebrauchten Büchern. Auch andere Plattformen wie ebay oder kleinanzeigen müssen die Aktivitäten ihrer Nutzer melden. 🙂
Viele Grüße
Frank
Hey Frank,
bei eBay hat man aber zum Glück eine Auflistung, die einem hilft, nicht über einen bestimmten Betrag zu kommen. Das find ich richtig nützlich. Aber auch hier ist die Grenze so hoch, dass ich da wohl eher nicht herankommen würde, außer ich würde meine komplette Bibliothek einstellen. 🙂
Cheerio
RoXXie