Der Buchblogger und das deutsche Recht: Rezensionszitate

book glasses read studyIch per­sön­li­che fin­de, dass das Buchbloggen ein Geben und Nehmen im glei­chen Maße ist. Dennoch wer­den immer wie­der Juristen her­an­ge­zo­gen, um in Streitfragen zu schlich­ten. Nachdem ich kürz­lich einen Beitrag ver­fasst habe, was man als Buchblogger beach­ten muss, wenn man Zitate in sei­nen Blogbeiträgen ein­fügt, geht es heu­te dar­um, was ande­re zu beach­ten haben, um aus mei­ner Buchbesprechung bzw. Rezension zu zitie­ren.

Ich ver­ste­he es als Lob, wenn der Buchhandel oder Verlage aus mei­nen Rezensionen Zitate ver­wen­den, um die­se zu Werbezwecken ver­wen­den. Oftmals sind es die Teile der Buchbesprechung, die in dem Fazit ste­hen, die ger­ne ver­wen­det wer­den. Für gewöhn­lich wer­de ich auch von den Verlagen bzw. Autoren gefragt, ob aus mei­ner Rezension Textbausteine zu Werbezwecken ver­wen­det wer­den dür­fen. Ich for­mu­lie­re hier bewusst anders, denn es han­delt sich genau genom­men nicht um Zitate im Sinne des Gesetzes. Diese Texte tau­chen näm­lich nicht in selbst­stän­di­gen Werken auf, son­dern auf Plakaten, Klappentexten oder Aufstellern.

Jetzt kommt etwas sehr kurio­ses in Spiel. Nämlich das Gewohnheitsrecht. Dadurch, dass Buchhändler und Verlage sich über einen lan­gen Zeitraum bei den Texten von Journalisten und Bloggern bedient haben und bei­de Seiten die­ses Verhalten gedul­det haben, ent­stand ein ver­bind­li­ches Gewohnheitsrecht.

Somit dür­fen sich alle Marketing-Mitarbeiter bei den Texten der Buchblogger bedie­nen, um einen wie auch immer gear­te­tes Printerzeugnis her­zu­stel­len.

Anders sieht es bei der Nutzung der Texte im Internet aus.

Dadurch, dass es das Internet und die dor­ti­gen Verkaufsplattformen noch nicht so lan­ge gibt, kann man hier nicht von einem Gewohnheitsrecht spre­chen. Aus die­sem Grund gab es in der Vergangenheit auch schon den Fall, dass die FAZ erfolg­reich gegen buch.de geklagt hat, die Texte aus einer ent­spre­chen­den Rezension online ver­wen­det haben. Allerdings hat­te in die­sem Fall buch.de vor­her bei der FAZ ange­fragt und die­se hat­te es abge­lehnt.

Das heißt, dass in den Onlineangeboten der Buchhändler und Verlage zuerst beim Rezensenten nach­ge­fragt wer­den muss, ob er mit einer Veröffentlichung sei­ner Texte im Internet ein­ver­stan­den ist. Wobei ich aber auch schon davon gele­sen habe, dass es für eine Verlagswerbung im Internet noch nicht ein­deu­tig geklärt ist, ob mit Texten aus Rezensionen gewor­ben wer­den darf oder nicht oder ob nicht auch hier nicht doch irgend­wann das Gewohnheitsrecht wie­der zuschlägt.

Für mich als Buchblogger bedeu­tet das im Gegenzug, dass im Grunde genom­men das, was ich in mei­nen Beiträgen schrei­be, Verlage und Autoren zu Werbezwecken ver­wen­den dür­fen (und ich ehr­lich gesagt noch immer nicht ver­ste­hen kann, wes­we­gen man­che Buchblogger dies nicht wün­schen).

Ich werde BuchbloggerIn mei­ner klei­nen losen Reihe “Ich wer­de Buchblogger” sam­mel ich Beiträge zu diver­se Themen rund ums (buch)bloggen.

 


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2 Kommentare

  1. Lieber Frank,
    Mir ist es bis­her nur zwei Mal pas­siert, dass ein Verlag/Autor mei­ne Rezension im Internet geteilt hat. Ich war ziem­lich stolz und wäre nie auf die Idee was dage­gen zu haben ? Trotzdem ist das Thema sehr inter­es­sant!

    Liebe Grüße und Danke für die tol­len Infos!
    Vicky

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