Manchmal lese ich (notgedrungen) Gesetzestexte und frage mich, wie es die Juristen schaffen, solche unverständlichen Satzkonstrukte zu kreieren. Wer einen Blog führt, muss sich aber notgedrungen mit den Texten auseinandersetzen, da in Deutschland der Grundsatz gilt “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht”.
Das war für mich die Intention, diese kleine Reihe zu veröffentlichen, in denen ich versuche, meine gesammelten Erkenntnisse der Allgemeinheit bekannt zu machen. Denn viele Blogger sind seit dem Inkrafttreten der neuen Datenschutzrichtlinien verunsichert, was sie nun posten dürfen und was nicht.
Da ich hier einen Buch- bzw. Literaturblog führe, ist es natürlich interessant zu wissen, was ich hier zitieren darf und wie ein solches Zitat auszusehen hat. Dabei ist nicht das wissenschaftlich korrekte Zitat gemeint, sondern eher ein jenes, das ich in meinen Blogbeiträgen aus den Büchern verwende.
Um aus einem (literarischen) Werk in meinen Beiträgen zu zitieren, muss ich vier Voraussetzungen erfüllen.
- Das Zitat muss einen besonderen Zweck erfüllen.
- Es muss einen gebotenen Umfang haben
- und in einem selbständigen Werk übernommen werden.
- Schlussendlich muss ich die Quelle angeben.
Nun stehen hier vier Grundsätze, die leider nicht selbsterklärend sind. Ich versuche mich nun an der Interpretation allerdings mit der Einschränkung, das ich weder Jurist bin und dieser Beitrag keinen rechtsverbindlichen Charakter besitzt.
Der Zitatzweck
Ein Zitat darf nur Hilfsmittel sein, um seine eigene Darstellung zu untermauern. Das ist leider sehr schwammig definiert, so dass keine harte Grenze gibt, ab wann ein Zitat eine Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt hat.
Innerhalb einer Buchvorstellung versuche ich als Blogger natürlich einen Schreibstil oder eine bestimmte Aussage hervorzuheben, wodurch ein Bezug eindeutig gegeben ist. Hier braucht sich der Blogger keine Gedanken machen.
Wer auf seinem Blog hingegen nur Inhalte des Buchs wiedergibt und keinen Bezug zu seinen eigenen Gedanken herstellt, erfüllt eben nicht die grundlegende Voraussetzung, um ein solches Zitat anzubringen. Auf Buch- bzw. Literaturblogs habe ich das allerdings bisher nur selten gesehen.
Umfang des Zitats
Kein Gericht hat bisher festgelegt, wie lang ein Zitat sein darf. Diese Bewertung ist grundsätzlich immer eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung vieler Umstände, die nur Juristen allein kennen. Dennoch kann es eine Richtlinie vor allem für Buchblogger geben, denn der Zitatzweck kommt hier wieder ins Spiel.
Die Juristen schauen nämlich auf das Verhältnis zwischen Zitatlänge und eigenem Text, der eben einen Bezug zum Zitat haben muss. So ist es durchaus zulässig lange Passagen, die sogar mehrere Sätze lang sein können, zu zitieren, wenn ich als Blogger damit meinen Standpunkt zu einem literarischen Werk darlegen möchte, wie zum Beispiel der blumige oder ausschweifende Schreibstil eines Autors.
Wenn ich auf meine Meinung indes verzichte oder diese nur in einem Satz wiedergebe, nachdem ich zwei Seiten des Buchs abgeschrieben habe, so ist dies nicht zulässig.
Selbstständige Werk
Das ist eigentlich einer der Hauptpunkte, um überhaupt ein Zitat in einem Blogbeitrag anzuführen. Das zitierende Werk (also mein Blogbeitrag) muss eine urheberrechtliche Unabhängigkeit von dem Werk besitzen, aus dem ich zitieren möchte. Hier kommen Wortkreationen der Juristen ins Spiel, dass mein Blogbeitag eine ausreichende eigenständige individuelle Schöpfungstiefe haben muss, wenn das Zitat weggelassen wird.
Im Klartext: Wie schaut mein Blogbeitrag aus, wenn ich die Zitate entferne. Wenn dann nur noch unzusammenhängende Wort- oder Satzfragemente übrig bleiben, ist das Zitieren nicht zulässig.
Quellenangabe
Wenn ich ein Zitat in meinen Blogbeitrag einfüge, dann ist es für mich selbstverständlich, die Quelle anzugeben. Witzigerweise treffen die Juristen keinerlei Aussage darüber, wie dies zu geschehen hat. Es muss lediglich eindeutig zu erkennen sein, welcher Text von mir als Blogbeitragautor stammt und welcher zitiert wird.
Für gewöhnlich reicht es aus, wenn ich die Seite angebe, wenn ich in der Buchbesprechung Titel und Autor sowieso nenne. Bei Zitaten aus dem Internet muss die URL angegeben sein – eine Verlinkung ist zwar nett, aber nicht erforderlich.
Fazit
Es ist für Buchblogger gar nicht so schwer, das richtige Maß zu finden, um ein Zitat anzubringen. Es wird schnell klar, wann mit einem Zitat einfach nur Arbeit gespart werden möchte, um den eigenen Beitrag mit Buchstaben zu füllen und ab wann das Zitat eben den Zweck erfüllt, die eigene Meinung zu verdeutlichen.
Wer die vier Grundsätze berücksichtigt, wird relativ einfach rechtssicher aus seinem Buch auch weiterhin Zitate in seine Blogbeiträge einfügen.
In meiner kleinen losen Reihe “Ich werde Buchblogger” sammel ich Beiträge zu diverse Themen rund ums (buch)bloggen.
Der Büchernarr schreibt hauptsächlich über Bücher aus den Genres Fantasy und Horror. Manchmal schleichen sich Bücher anderer Genres in diesen Buchblog ein, so dass hier auch Biografien, historische Romane oder Kinderbücher zu finden sind.
Hallo,
ich muss ja zugeben, bei Gesetzestexten (und Formularen in Beamtendeutsch) schaltet mein Gehirn um auf weißes Rauschen… Hilfe! Deswegen bin ich sehr dankbar für jeden Beitrag, der mir das verträglicher macht und es mir erklärt.
Mir ist mal von einem Vertrag gesagt worden, ich dürfe höchstens 50 Wörter zitieren. Aber das ist verdammt kurz, und ich hoffe mal, dass das nicht viele Verlage so sehen…
LG,
Mikka
[ Mikka liest von A bis Z ]
Hallo Mikka,
so einfach ist das in Deutschland leider nicht. Es gibt keine Höchstgrenze, was die Zitatlänge betrifft. Wenn Du allerdings bei einem Verlag anfragst und dieser Dir diese Vorgabe macht, dann kann das eine Einzelfallentscheidung sein (obwohl eine Begrenzung auf die Zeichenanzahl deutlich sinnvoller wäre).
Ich denke, dass die meisten Verlage es nicht so rigeros sehen, solange neben dem Zitat noch ausreichend eigene Meinung vorhanden ist.
Und ja, mich graut es auch schon vor der Steuererklärung, bei der ich immer wieder Dinge angeben muss, die ich nicht verstehe … args …
Viele Grüße
Frank